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   BSG, 25.03.1976 - 12/7 RAr 75/74   

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https://dejure.org/1976,2632
BSG, 25.03.1976 - 12/7 RAr 75/74 (https://dejure.org/1976,2632)
BSG, Entscheidung vom 25.03.1976 - 12/7 RAr 75/74 (https://dejure.org/1976,2632)
BSG, Entscheidung vom 25. März 1976 - 12/7 RAr 75/74 (https://dejure.org/1976,2632)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Förderung der beruflichen Ausbildung - Lebensunterhalt - Berechnung des Bedarfs - Mehrkosten für Unterbringung - Auszubildender - Entfernung aus dem Elternhaus - Gründe für Entfernung - Unterbringung in einem Heim

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.12.1973 - 7 RAr 59/72

    Keine Berücksichtigung des vermehrten Lebensunterhaltsbedarfs, wenn ein

    Auszug aus BSG, 25.03.1976 - 7 RAr 75/74
    Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des 5 40 AFG und des 5 11 AA° Sie beruft sich hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1975 - 7 RAr 59/72 - (SozR Nr. 1 zu AA 5 11).
  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R

    Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des

    Die Rechtsprechung, wonach nur ausbildungsbedingte und somit in den Aufgaben- und Risikobereich der BA (vgl § 3 AFG) fallende Unterbringungskosten zu berücksichtigen sind, hat das BSG in späteren Entscheidungen bekräftigt (vgl SozR 4440 § 11 Nr. 1 - zur Unterbringung in einem Jugenddorf - und Nr. 2 - zur Unterbringung in einem Jugendheim - vgl auch SozR 4440 § 16 Nr. 4 - auswärtige Unterbringung während einer im Zusammenhang mit einer Drogenentziehungstherapie begonnenen Ausbildung - und SozR 3-4440 Nr. 1 - Unterbringung bei Pflegeeltern -).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93

    Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Bundesanstalt

    Zu dieser Vorschrift hat das BSG bereits 1972 entschieden, daß der Zweck der Vorschrift nur darin besteht, klarzustellen, "daß bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die den notwendigen Bedarf für den Lebensunterhalt abdeckt, die Verpflichtung des Jugendamtes zur Leistung des Unterhalts gem § 6 Abs. 2 JWG entfällt" (BSGE 37, 64, 68 = SozR Nr. 1 zu § 11 AA; SozR 4440 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 13/89

    Berufsausbildungsbeihilfe - Bedarf für den Lebensunterhalt - auswärtige

    Dem sind der 12. Senat des BSG im Urteil vom 25. März 1976 (SozR 4440 § 11 Nr. 1), der 7. Senat im Urteil vom 21. März 1978 - 7 RAr 84/76 - (AuB 1979, 154) und im Grundsatz der 11. Senat im Urteil vom 21. August 1986 zu einer Rehabilitationsmaßnahme (BSGE 60, 197 = SozR 4100 § 56 Nr. 19) gefolgt.
  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 103/84

    Gesamtfreibetrag bei der Anrechnung des Elterneinkommens - auswärtige

    Der Gesamtfreibetrag bei der Anrechnung des Elterneinkommens erhöht sich nur dann um einen besonderen Betrag für die auswärtige Unterbringung des Auszubildenden (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 AusbFöAnO), wenn die Ausbildung nicht in generell-geeigneter Weise am Wohnort der Eltern - oder im Tagespendelbereich - erfolgen kann; daß die auswärtige Unterbringung aus sonstigen, nicht in den Risiko- und Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit fallenden Gründen - hier: wegen einer Drogenentziehungstherapie - erforderlich ist, reicht für die Erhöhung des Gesamtfreibetrages nicht aus (Anschluß an BSG 30.1.1973 7 RAr 29/72 = BSGE 35, 164 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG und an BSG 25.3.1976 12/7 RAr 75/74 = SozR 4440 § 11 Nr. 1).
  • LSG Berlin, 30.07.1999 - L 10 AL 143/97

    Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe eines in Heimpflege Befindlichen

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  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.07.1978 - L 1 Ar 26/78

    Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe bei Unterbringung des Auszubildenden bei

    Ordnet das Jugendamt aus den gleichen erzieherischen Gründen, aus denen den leiblichen Eltern das Personensorgerecht nach BGB § 1666 oder die elterliche Gewalt nach BGB § 1671 entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden ist, die Unterbringung des Auszubildenden bei Pflegeeltern an, richtet sich der Unterhaltsbedarf für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nicht nach AusbFöAnO § 11 Abs. 5, sondern nach AusbFöAnO § 11 Abs. 1 (Anschluß an BSG 1973-12-19 7 RAr 59/72 = BSGE 37, 64 und 1976-03-25 12/7 RAr 75/74 = SozSich 1976, 276).
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